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Allgemeine Geschäftsbedingungen für ENUM

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Allgemeine Geschäftsbedingungen ENUM

der Firma FirstCom Group GmbH (nachfolgend FirstCom)   

Stand: 11. April 2005


1. Grundsatz

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB-E) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die FirstCom in Bezug auf ENUM (Electronic Number Mapping) gegen­über ihren Kunden erbringt, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

 

FirstCom übernimmt die Funktion eines ENUM-Registrars für einzelne oder mehrere Länderdelegationen. Entsprechend der gesetzlichen Anforderungen finden sich im Anhang länderspezifisch ergänzende Geschäftsbedingungen, die zwingend Teil dieser AGB-E sind.

Mit der Inanspruchnahme eines Dienstes der FirstCom, werden die nachstehenden AGB-E inklusive des der entsprechenden Länderdelegation zugeordneten Anhanges unwiderruf­lich akzeptiert. Als Inanspruchnahme gilt bereits das Anlegen eines Kundenaccounts oder das Ordern einer Dienstleistung auf anderem Wege.

 

Änderungen der AGB-E oder der Anhänge können von FirstCom jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Ver­tragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellste Fassung ist im Internet unter www.firstcom.ch/agb-e abrufbar.

2. Allgemeines


Vertragsparteien

Durch die Delegation einer ENUM-Domain kommt ein Vertrag zwischen FirstCom und dem Kunden und zwischen FirstCom und der jeweils landesspezifischen Verwaltungsstelle (nachfolgend Tier-1 Registry genannt) zustande, nicht aber zwischen der Tier-1 Registry und dem Kunden.

Kundendaten
Beim Umgang mit Daten hält sich die FirstCom an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Fernmelde- und Datenschutzrecht. FirstCom erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, für die Pflege der Kundenbeziehung, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Der Kunde willigt ein, dass FirstCom im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung eines Vertrages Auskünfte einholen bzw. Daten betreffend dem Zahlungsverhalten weitergeben kann, Daten für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung von Dienstleistungen und für massgeschneiderte Angebote verwenden und zu gleichen Zwecken innerhalb der FirstCom Group bearbeitet werden können. Wird eine Leistung von FirstCom gemeinsam mit Dritten erbracht oder beziehen die Kunden Leistungen der FirstCom über die Verkaufskanäle Dritter, so kann FirstCom Daten über Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Leistungen oder für das Inkasso notwendig ist.

 

Anlegen eines Accounts

Damit die Dienstleistungen von FirstCom in Anspruch genommen werden können, muss ein Kunden-Account an­gelegt werden. Für das Anlegen eines Kunden-Accounts bedarf es eines Login-Namens und eines Passworts, die geheim zu halten sind. Zur Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen von FirstCom muss das be­reits bestehende Kunden-Accout verwendet werden. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass die erfassten Daten zur Erbringung aller mit ENUM verknüpften Dienste bearbeitet werden können.

Der Kunde hat die erforderlichen Kundendaten vollständig und wahrheitsgetreu zu übermitteln. Insbesondere ist eine funktionierende E-Mail-Adresse anzugeben. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sich während des auf­rechten Vertragsverhältnisses die anzugebenden Daten ändern können.

Datenpflege
Die Daten inklusive der E-Mail-Adresse sind kontinuierlich auf dem aktuellen Stand zu halten. Änderungen von auftragsbezogenen Daten des Kunden sind FirstCom unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.

 

Mitteilungen / Kontaktnahme / Mitwirkung
Mitteilungen der FirstCom, insbesondere Informationen sowie vertragsrelevante Mitteilungen, gelten als zuge­stellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wur­den. Der Kunde stimmt explizit zu, dass er vor allem zu Zwecken der Erst- oder Folgevalidierungen oder sonstiger Notwendigkeiten von FirstCom jederzeit kontaktiert werden kann, insbesondere auch mittels Tele­fon, Fax, E-Mail, SMS oder in Briefform. Im Rahmen dieses Kontaktes ist er zur Mitwirkung, insbesondere zur unmittelba­ren Bereitstellung und Übermittlung angeforderter Unterlagen oder Daten, verpflichtet.

Schutz
FirstCom trifft Vorkehrungen, um ihre Dienstleistungen im Internet vor Eingriffen Dritter zu schützen. Ein absoluter Schutz vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören kann jedoch nicht gewährt werden. FirstCom kann für solche Eingriffe nicht haftbar gemacht werden.

Beizug Dritter
FirstCom kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen jederzeit Dritte beiziehen.



3. ENUM-Dienst

Aufbau einer ENUM-Domain
Die Endung einer ENUM-Domain besteht lautet „.e164.arpa", ergänzt um die jeweilige Landesdelegation (z. B. „1.4." für die Schweiz) und die korrespondierende, landesspezifische Rufnummer oder den Rufnummernblock.

Erlangung einer ENUM-Domain
Zur Erlangung einer im Internet weltweit eindeutigen ENUM-Domain (Delegation) ist die Registrierung derselben und die Eintragung in die entsprechende ENUM-Domain-Datenbank notwendig. Mit der Bestellung einer ENUM-Domain stimmt der Kunde der Nutzung der ENUM-Dienste und der Eintragung des entsprechenden ENUM Domain-Namens in die Tier-1-Registry aktiv zu.
 
Die Nutzungsberechtigung für eine ENUM-Domain ist untrennbar mit der Nutzungsberechtigung für die korrespondierende ENUM-konforme E.164 Rufnummer verbunden und wird anlässlich der erstmaligen Registration und später in regelmässigen Zeitabständen überprüft (siehe Validierungen). Der Nutzungsberechtigte an der Rufnum­mer hat das Recht, autonom darüber zu bestimmen, ob die korrespondierende ENUM-Domain delegiert wird oder nicht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des an einer Rufnummer Nutzungsberechtigten, darf eine Registrierung über FirstCom nicht beauftragt werden.

Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.

Sämtliche Registrierungen über FirstCom erfolgen in gutem Glauben auf die Rechtmässigkeit des Anspruchs. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere diese AGB-E zu beachten. Aus der Delegation der ENUM-Domain durch FirstCom sind keine weiteren Rechte ableitbar. Aus der Vertragsbeziehung mit FirstCom lassen sich keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ableiten.


Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn dieser ohne inhaltliche oder formale Fehler vollständig bei FirstCom eingegangen ist; verlangte zusätzlichen Unterlagen vollständig sind und die gewünschte ENUM-Domain den in diesen AGB-E enthaltenen Vorgaben entspricht. Für die Beauftragung einer ENUM-Domain ist es notwendig, dass diese im Zeitpunkt der Auftragserteilung bei FirstCom noch nicht delegiert ist. FirstCom übermittelt nach positiver Validierung und erfolgreicher Neuregistrierung die beauftragte ENUM-Domain an die zuständige Tier-1 Registry oder verlängert die Gültigkeit nach einer erfolgreichen Folgevalidierung. FirstCom steht das Recht zu, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Validierungen

Die Erstvalidierung der ENUM-Domain stellt sicher, dass diese mit einer ENUM konformen Rufnummer korrespondiert und die Delegation nur dann erfolgt bzw. aufrecht bleibt, wenn ein Nutzungsrecht vorliegt.

Die aktuelle Gültigkeitsdauer der Validierung berechnet sich immer ab dem Zeitpunkt der letzten erfolgreichen Validierung und kann je nach Land und Validierungsmethode unterschiedlich lange sein, also eine unterschiedlich lange Gültigkeitsdauer aufweisen. Bei einer nicht erfolgreichen Folgevalidierung kann die Delegation der ENUM-Domain mit dem Auslaufen der Gültigkeit der letzten erfolgreich durchgeführten Validierung widerrufen werden.

DNS / NAPTR-Record

FirstCom kann dem Kunden je nach Land DNS und Hosting für die Verwaltung der NAPTR-Record zur Verfügung stellen. Der Kunde hat das Recht, autonom darüber zu bestimmen, welche Daten im Rahmen der Möglichkeiten von ENUM in seine NAPTR-Record eingetragen werden. Die ausschliessliche Verantwortung für die Eintragungen von NAPTR-Records liegt beim Kunden. FirstCom übernimmt
diesbezüglich keinerlei Haftung.


Missbrauch / Rechtsverletzung
FirstCom behält sich das Recht vor, im Fall des Verdachts der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienst­leistungen der FirstCom das Anlegen eines Accounts ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder diesen ohne Vorankündigung entschädigungslos zu sperren, aufzulösen oder zu sistieren, gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Die Sistierung dauert bis zur abschliessenden Klärung des Nutzungsrechts. Die Kunden werden für allfällige Schäden, die der FirstCom oder Dritten aus der missbräuchlicher Inanspruchnahme des Dienstes entstehen, haftbar gemacht. Ein Missbauch liegt etwa vor, wenn der Kunde gegenüber der FirstCom falsche Angaben macht, oder wenn er der Pflicht zur Information nicht nachkommt bei Verlust/Aufgabe des Nutzungsrechts an der registrierter Nummer.

 

Erlangt der Kunde in weiterer Folge unberechtigterwei­se vom Inhalt einer Kommunikation über diese ENUM-Domain Kenntnis, so ist er zur äussersten Verschwie­genheit verpflichtet. Dieser Umstand ist überdies binnen zweier Werktage an FirstCom zu melden.

 

Der Kunde verpflichtet sich, FirstCom im Falle der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte schad- und klaglos zu halten, wenn die Rechtsverletzung auf die vom Auftraggeber beauftragte ENUM-Domain-Delegation zurückzuführen ist.

Verfügbarkeit des ENUM Dienstes
FirstCom bietet eine hohe Verfügbarkeit der Dienstleistung, kann jedoch keine Gewährleistung für ein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren übernehmen. FirstCom behält sich vor, jederzeit Unterhaltsarbeiten auszuführen, die zu Betriebsunterbrüchen führen können. 



4. Administrative Abwicklung

 

Rechnung

Die Rech­nung wird zum Download oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist einverstanden, dass die Rechnungslegung in elektronischer Form erfolgt.

                       

Preise

Die aktuellen Preise für die einzelnen Dienstleistungen werden bei Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung verrechnet. Einsprüche gegen Abrechnungen müssen innerhalb 5 Tagen schriftlich (E-Mail oder postalisch) erfolgen, andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber FirstCom und die Einbehaltung von Zahlungen auf Grund behaupteter, aber von FirstCom nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen. Im Falle von Preiserhöhungen, die dem Kunden von FirstCom mittels E-Mail mitgeteilt werden, ist dieser berechtigt, den Vertrag jederzeit, spätestens aber am letz­ten Tag vor Beginn des Wirksamwerdens der Preiserhöhung, zu kündigen.


Zahlungsverzug
Haben die Kunden bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der angegebenen Zahlungsfrist weder die Rechnung bezahlt noch fristgerecht schriftlich und begründet  Einwände erhoben, kann FirstCom die Leistungserbringung bei allen mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen unterbrechen, andere Massnahmen zur Verhinderung von Schaden treffen und den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Für Mahnungen kann FirstCom Mahngebühren erheben. Die Kunden tragen sämtliche Kosten, die FirstCom durch den Zahlungsverzug entstehen. Dies gilt auch bei Bezahlung über Lastschriftverfahren. Ist das Konto des Kunden beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann Firstcom eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 30.—pro Fall erheben.

Vorauszahlung, Sicherheit
Hat FirstCom Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann Firstcom eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht, kann FirstCom die gleichen Massnahmen treffen wie beim Zahlungsverzug. FirstCom kann alle Forderungen gegen die Kunden mit geleisteten Sicherheiten verrechnen.

Vertragsdauer

Ein Vertrag kommt mit der Einrichtung eines Accounts zu Stande. Der Vertrag ist sowohl bezüglich des Accounts als auch der Delegation von ENUM-Domains auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Transfer / KK-Antrag

Wechselt eine ENUM-Domain von einem anderen Registrar zu FirstCom, so stellt dies einen sogenannten Domain-Transfer oder KK-Antrag dar. FirstCom behandelt diesen Vorgang wie eine Neuregistrierung, d. h. es wird eine neue Validierung durchgeführt. Je nach Land ist es möglich, dass die Funktion des Transfer nicht zugelassen ist. In diesem Fall muss die Domain beim alten Registrar gekündigt und bei FirstCom neu beantragt werden.


Höhere Gewalt
FirstCom haftet nicht, wenn die Erbringung  der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten namentlich Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen usw.) kriegerische Ereignisse, Terrorismus, Streik, behördliche Restriktionen, Stromausfall, Virenbefall, usw.

5. Ende des Nutzungsrechtes und Kündigungen

Allgemeines
Kündigungs- und Widerrufserklärungen die ENUM-Domain betreffend müssen durch den Kunden per eingeschriebenen Brief bzw. das Kunden-Account oder durch FirstCom über E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene jeweilige Kontaktadresse des Kunden übermittelt werden.

Behördliche Sistierungen und Aufhebungen
Auf Anweisung der jeweiligen Regulatoren, Behörden oder Gerichte können Sistierungen oder Aufhebungen von ENUM-Domainen erfolgen. Bei der Sistierung wird die entsprechende Instanz die Dauer festlegen.


Nutzungsrecht nicht mehr vorhanden
Mit dem Ende des Nutzungsrechtes an einer Rufnummer (z.B. bei Vertragskündigung) erlischt auch das Nutzungs­rechtes an der entsprechenden ENUM-Domain. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dies spätestens fünf Tage vor dem Verfall des entsprechenden Nutzungsrechtes der FirstCom schriftlich zu melden. Der Kunde haftet im Falle der Nichtmeldung von Änderungen an für die ENUM-Domain Delegation massgeblichen Daten sowie des allfälligen Endes der Nut­zungsberechtigung an der korrespondierenden Rufnummer für alle daraus resultierenden
Schäden.


Folgevalidierung konnte nicht fristgerecht erfolgen
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Folgevalidierung nicht fristgerecht erfolgte.

Kündigung einer ENUM-Domain-Delegation durch den Kunden

Die Kündigung einer ENUM-Domain kann jederzeit mit sofortiger Wirkung, spätestens aber 4 Wochen vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes durch Mitteilung mit eingeschriebenem Brief an die Adresse der FirstCom erfolgen. Eine Kündigung hat immer zu erfolgen, wenn der Kunde nicht mehr Nutzungsberechtigter der korres­pondierenden Rufnummer ist. Eine Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts im Rahmen eines Leistungszeitraums bei Kündigung besteht nicht. Ein Anspruch auf anteilige Rückvergütung des verrechneten Entgelts für jeweils einmalig erbrachte Leistungen besteht nicht.


Kündigung oder Widerruf einer ENUM-Domain-Delegation durch die FirstCom

FirstCom kann unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist eine ENUM-Domain kündigen. Weiter kann eine ENUM-Domain aus wichtigen Gründen, insbesondere unter folgenden Bedingungen, von Firstcom mit sofortiger Wirkung widerrufen werden:


fehlende Nutzungsberechtigung an der mit der ENUM-Domain    
   korrespondierenden Rufnummer

-  Wegfall der mit der ENUM-Domain korrespondierenden Rufnummer
-  berechtigter Widerspruch des Nutzungsberechtigten an der Rufnummer
positive Validierung durch Dritte
Leistungen sind nicht fristgerecht bezahlt worden

Ablauf der Gültigkeit einer Validierung oder Folgevalidierung war nicht

   möglich
mangelhaft, unvollständig oder falsch angegebene Daten des ENUM-

   Registranten

-  auf Grund einer rechtswirksamen Entscheidung eines Gerichts, auf
   Anweisung einer zuständigen Behörde
Einstellung des kompletten ENUM-Dienstes durch FirstCom, die Tier-1

   oder eine Behörde

Missbräuchliche Inanspruchnahme der Dienstleistungen der FirstCom

   oder missbräuchliche Verwendung der Dienste gegenüber Dritten

 

Eine Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts im Rahmen des Leistungszeitraums, in dem der Widerruf ausgesprochen wurde, besteht nicht. Ein Anspruch auf anteilige Rückvergütung des verrechneten Entgelts für jeweils einmalig erbrachte Leistungen besteht nicht.

 

Folgen der Kündigung einer ENUM-Domain-Delegation

Der Account des Registranten bleibt auch bei Kündigung oder einem Widerruf einer, mehrerer oder aller, diesem Account zugeordneter ENUM-Domains, aufrecht. Offene Forderungen der FirstCom, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Widerrufs fällig waren, bleiben bestehen.

 

Kündigung des Accounts durch den Kunden

Die Kündigung des Accounts kann ausschliesslich in dem Fall erfolgen, wenn keine ENUM-Domain mehr an den Kunden delegiert ist.

 

Kündigung des Accounts durch FirstCom

FirstCom kann den Account eines Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn über diesen Account keine ENUM-Domain mehr verwaltet wird.

 

Widerspruchsverfahren und fehlerhafte Delegationen

Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass in Streitfällen FirstCom die zur ENUM-Domain ge­speicherten Daten (u. A. Name und Postanschrift sowie Rufnummer) an Personen, die eine Rechts­verletzung bzw. Ansprüche an der ENUM-Domain bescheinigen, weitergeben kann.

 

Delegation durch FDA (Fernmeldedienstanbieter)

Sollte die Delegation an den nutzungsberechtigten FDA erfolgt und dies vom Nutzungsberechtigten der Rufnummer nicht weiter gewünscht sein, kann der Kunde eine sofortige Übertragung der Rechte an der ENUM-Domain veranlassen. Es geht der Wille des Nutzungsberechtigten der Rufnummer dem des FDA vor.

 

Bestehende Delegation durch eine dritte Person

Wenn eine ENUM-Domain zu einer korrespondierenden Rufnummer ohne Wissen des an der betreffenden Rufnummer Nutzungsberechtigen genutzt wird, steht diesem ein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu, wenn er der Delegation nicht explizit zugestimmt hat. Er kann diesbezüglich bei FirstCom eine Beschwerde einbrin­gen. In Fällen, in denen der Beschwerdeführer einen eindeutigen Nachweis seiner Nutzungsberechtigung er­bringt, wird die Domain gelöscht. In Fällen, in denen eine eindeutige Klärung nicht unmittelbar möglich ist, wird die Domain bis zu einem Entscheid sistiert.


 

6. Haftung und Sonstiges


FirstCom haftet nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von FirstCom oder ihrer Gehilfen zurückzu­führen sind. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist auf das 10-fache des Entgelts, für die bei FirstCom in den letz­ten 12 Monaten von Eintritt des Schadens hinsichtlich der betroffenen Domain in Anspruch genommenen Leistungen im Einzelfall beschränkt; die Haftung für entgangenen oder erwarteten Gewinn, entgangene Ein­sparungen etc. ist in jedem Fall ausgeschlossen. In Versuchsphasen (Trials) haftet FirstCom auch nicht für aus grob fahrlässiger oder durch vorsätzliches Verhalten entstandene Schäden und deren Folgen.

 

FirstCom übernimmt keinerlei Verantwortung für die Inhalte der Kommunikation, die mittels der von ihr angebo­tenen Dienstleistungen übermittelt werden. Im Weiteren haftet FirstCom nicht für Schäden, die aufgrund der un­sachgemässen Verwahrung oder Weitergabe des Benutzernamens und Passwortes durch den Kunden entstehen. FirstCom haftet auch nicht für die Einträge des Kunden in NAPTR-Records.

 

FirstCom haftet nicht für Schäden, die dritten Personen durch die Registrierung oder Verwendung einer ENUM-­Domain durch den Kunden entstehen. Diesbezüglich stimmt der Kunde explizit zu, dass im Anlassfall sämtliche bei FirstCom vorhandenen Daten des Kunden von FirstCom an diese dritte Person übermittelt werden dürfen. Diese Bestimmung bleibt auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses, aus welchen Gründen immer diese erfolgt, bestehen.


7. Rechtsnachfolge


FirstCom ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis an Rechtsnachfolger zu über­tragen.

 

 

8. Geistiges Eigentum

Für die Dauer des Vertrages erhalten die Kunden das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten von FirstCom verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten.


9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtstand ist Hornussen/Laufenburg. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.


10. Salomonische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

11. Handelsregisterauszug

Der aktuellste Handelsregisterauszug der FirstCom findet sich unter www.firstcom.ch/hr.



Anhang AGB-E

 

Ergänzende Bedingungen für die Delegation von Schweizer Rufnummern  „1.4.e164.arpa"



Während Österreich bereits seit Dezember 2004 über einen produktiven ENUM Betrieb verfügt, befinden sich weiter Länder derzeit noch in einem Trial, so auch die Schweiz.

Der SWITCH Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung in Zürich wurde am 30.9.2003 vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen, die der Zone „1.4.e164.arpa" untergeordnet sind, zu technischen Versuchszwecken erteilt. 

Am 8.4.2005 hat die FirstCom die Genehmigung seitens SWITCH für Schweizer ENUM-Delegationen erhalten.

Ableitend aus den vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingen gelten für die Schweiz ergänzende Bestimmungen welche für Schweizer ENUM-Delegationen als Vertragsbestandteile gelten:

 

a)  Im Falle der Benachrichtigung von SWITCH, dass der Registrant

    seinen Registrar gewechselt hat und die ENUM-Domain nicht mehr

     von FirstCom verwaltet wird, ist FirstCom hinsichtlich dieser   

     ENUM-Domain verpflichtet, den Vertrag mit dem Registranten mit

     sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

b)  Die Funktion „Transfer" bzw. „KK Antrag" besteht in der Schweiz nicht.

     Um den Registrar zu wechseln, muss zuerst die Delegation beim alten

     Registrar gekündigt und beim neuen Registrar eine Erstvalidierung

     beantragt werden.

 

c)  Der Inhaber oder Nutzungsberechtigte hat die freie Wahl, einen

     Registrar – unabhängig vom Fernmeldedienstanbieter (FDA) – für die

     Registrierung des ENUM-Domain-Namens auszuwählen. (Beispiel:

     Festnetznummer bei Sunrise, ENUM-Delegation bei FirstCom).

 

d)  Der Inhaber und/oder Nutzungsberechtigte nimmt davon Kenntnis,

    dass die ENUM-Domain-Namen gemäss Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 13e

    Abs. 2 AEFV derzeit provisorisch zugeteilt und durch die FirstCom,

     die Switch, das Bakom oder einen Gerichtsbeschluss jederzeit fristlos

     und schadenersatzfrei widerrufen werden können.

e)  Der Kunde ist gegenüber der FirstCom für entstehenden Schaden

     haftbar, falls er falsche Angaben macht oder falls er der Pflicht zur

     Information nicht nachkommt, den Verlust oder die Aufgabe

     des Nutzungsrechts an der registrierten Nummer an FirstCom zum

     melden.

f)   Der Kunde wird zur Datenpflege verpflichtet (z. B. Adresse

     aktualisieren).
           
g)  Basis der für ENUM zugelassenen Rufnummernbereiche ist der

     Schweizer Rufnummernplan, festgelegt im Nummernplan E.164 des

     Bakom (Ausnahme

     „Vorwahl 01" ist nicht zugelassen).

 

h)  Nicht zugelassen zur Registration sind neben der alten Vorwahl 01

     (heute 044) aus der Fernmeldedienstart mobile Fernmeldedienste die

     Vorwahl 074 Funkrufdienste, aus der Fernmeldedienstart

     Mehrwertdienste die Vorwahlen 0900, 0901, 0906 und die

     gesamte Fernmeldedienstart Sonderdienste.


i)   Registrierungen von ENUM-Domains können nur für die dem

     Nutzungsberechtigten oder Inhaber zugeteilte Anschlussnummer

     vorgenommen werden. Das Recht an der Verwaltung von     

     Durchwahlnummern liegt in Bezug auf ENUM-Domais beim

     Nutzungsberechtigten der Hauptnummer.